L2 Werbeagentur GmbH Hans Höllwart - Forschungszentrum für Integrales Bauswesen AG

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HANS HÖLLWART - Forschungszentrum für integrales Bauwesen AG
Innovationspark 1, A-8152 Stallhofen,
Telefon: +43 (0) 3142/21 244 - 0,
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UID: ATU62967445, FN: 285223 x
Es gelten die allgemeinen Geschäftsbedingungen, Gerichtsstand ist Graz.

Allgemeine Geschäftsbedingungen

I. ALLGEMEINES:

Sämtliche Lieferungen und Leistungen unseres Unternehmens ­erfolgen ­ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen; diese sind vereinbarter Bestandteil aller mit uns abgeschlossenen Verträge und gelten für künftige Verträge auch dann, wenn sie nicht nochmals ausdrücklich einbezogen werden.
Sämtliche Änderungen oder Ergänzungen dieser Bedingungen sowie auch Nebenabreden durch Mitarbeiter bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform und darüber hinaus unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung. Einkaufs- und Zahlungsbedingungen unserer Geschäftspartner, die mit diesen Bedingungen inhaltlich nicht übereinstimmen, sind für uns nur dann verbindlich, wenn sie bei Vertragsabschluss von uns schriftlich anerkannt werden.

II. OFFERTE UND KOSTENVORANSCHLÄGE:

Diese werden ausschließlich aufgrund der Angaben des Bestellers, bzw. der von ihm vorgelegten Pläne erstellt und werden ohne Gewähr gegeben. Sämtliche Offerte und Kostenvoranschläge sind nach den heutigen Kalkulationsgrundlagen erstellt, Angaben in Prospekten, Anzeigen und dergleichen sind einschließlich des Preises unverbindlich, entscheidend sind neben unseren Vertragsbedingungen die im Offert und Kostenvoranschlag fixierten Vereinbarungen. Sind dem Offert Planungsunterlagen zugrunde zu legen, die im Auftrag des Bestellers durch andere Unternehmen erstellt worden sind, sind wir nicht verpflichtet, diese auf ihre Eignung und Zweckmäßigkeit zuprüfen und übernimmt der Besteller bzw. der Planersteller Gewähr für deren Richtigkeit.
Unsere Angebote können nur hinsichtlich der gesamten angebotenen Leistung angenommen werden. Allen Preisen liegt zugrunde, dass die Arbeiten kontinuierlich und ohne Unterbrechung ungehindert ausgeführt werden. Mehrkosten durch Behinderungen oder Unterbrechungen des kontinuierlichen Ablaufes, die nicht von uns (sondern z. B. durch den Auftraggeber oder von ihm beauftragte andere Professionisten) zu vertreten sind, werden dem Auftraggeber gesondert verrechnet.

III. PREISERHÖHUNGEN:

Bei Lieferungen oder Leistungen, die mehr als zwei Monate nach Vertragsabschluss zu erbringen sind, sind wir berechtigt, unsere Preise zu erhöhen, wenn – durch von uns unbeeinflussbare Umstände –
a) unsere Lieferanten ihre Listenpreise für das zur Ausführung notwendige Material erhöhen; diese Erhöhungen können dem Auftraggeber aber weiter verrechnet werden;
b) sich unsere Löhne, Gehälter, Energiekosten sowie Transportkosten oder Steuern für uns zwangsläufig erhöht haben, im Verhältnis der Preiserhöhung, jedoch nur im Ausmaß der Erhöhung des Kostenfaktors und seines Anteiles an den Gesamtkosten des Auftrages.

IV. RISIKOTRAGUNG:

Das Risiko des Verlustes, des Diebstahls oder der zufälligen Beschädigung von Materialien und Geräten, die wir oder unsere Lieferanten auf die Baustelle gebracht oder dort montiert haben, trägt der Auftraggeber, der daher zur sorgsamen Verwahrung sowie dazu verpflichtet ist, die Baustelle gegen den Zutritt unbefugter Dritter zu schützen.

V. LEISTUNGSFRISTEN/TERMINE:

Soweit solche vereinbart sind, verlängern bzw. verschieben sie sich um alle Verzögerungen, die durch den Auftraggeber bzw. andere am Leistungsort tätige Gewerke, Lieferanten, behördliche Anordnungen, höhere Gewalt oder andere Umstände, die nicht wir zu vertreten haben, verursacht werden und um einen weiteren angemessenen Zeitraum zur Wiederherstellung der Leistungsbereitschaft auf dieser Baustelle und je nach Art und Umfang der Verzögerung der zu erbringenden Restleistungen, mindestens aber um zwei Wochen.
Wurden keine Leistungsfrist und Termine vereinbart, so wird mit den Arbeiten spätestens innerhalb von acht Wochen nach entsprechender Leistungsanforderung begonnen. Erfolgt dieser Abruf nicht so, dass die bestellten Leistungen innerhalb von sechs Monaten nach Vertragsabschluss ausgeführt werden können, so sind wir wahlweise zum Vertragsrücktritt oder zur Anhebung des gesamten Entgeltes für die nach dem sechsten Monat noch zu erbringenden Leistungen im Verhältnis zur Steigerung des Baukostenindex zwischen dem Monat der Auftragserteilung und der tatsächlichen Ausführung auch ohne Nachweis konkreter Preiserhöhung gemäß Punkt III. berechtigt.

VI. AUFMASZE:

Aufmaße werden nach Tunlichkeit gemeinsam erstellt.

VII. ÜBERNAHME:

Soweit schriftlich nichts anderes vereinbart, erfolgt die Übergabe und Übernahme nicht förmlich, sondern durch Fertigstellung (auch von Teilleistungen). Anzeigen von Mängeln müssen schriftlich bei der Firmenleitung erfolgen. Fahrer und Monteure und dergleichen sind zur Entgegennahme nicht befugt.
Die Gewährleistungsfrist für die Lieferung von beweglichen Sachen beträgt sechs Monate; für unbewegliche Sachen beträgt die Gewährleistung im Sinne der einschlägigen Ö-Norm zwei Jahre und beginnt mit dem Tag der Übergabe des Gewerkes zu laufen.

VIII. GEWÄHRLEISTUNG:

Wir können uns von allfälligen Ansprüchen/Forderungen oder angemessener Preisminderung bei Gattungsschulden dadurch befreien, dass in angemessener Frist die mangelhafte Sache gegen eine mangelfreie ausgetauscht wird. Ebenso können wir statt einer Preisminderung in einer angemessenen Frist in einer für den Auftraggeber zumutbaren Weise eine Verbesserung bewirken oder das Fehlende nachtragen.
Mängel, die dadurch verursacht worden sind, dass von dritter Hand oder vom Auftraggeber selbst Teile verändert oder instand gesetzt worden sind, lösen keine Gewährleistungsansprüche aus.
Geringfügige Abweichungen von Mustern, Maßen oder Toleranzen sind produktionsbedingt nicht auszuschließen und müssen akzeptiert werden. Verschleissteile können nur eine begrenzte Lebensdauer aufweisen.
Soweit der Auftraggeber nicht Verbraucher ist, ist er nicht berechtigt, wegen behaupteter geringfügiger Mängel mehr als einen verhältnismäßigen, den voraussichtlichen Behebungskosten entsprechenden Anteil des Werklohns zurückzuhalten, auch sind die Bestimmungen des HGB auch für Werkverträge an unbeweglichen Sachen anzuwenden.

IX. PRODUKTHAFTUNG, SCHADENERSATZ:

Wir haften nur für jene Schäden, die wir oder unsere Leute vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht haben; von dieser Bestimmung ausgenommen sind lediglich Schäden an Sachen, die wir zur Bearbeitung übernommen haben.
Im Falle gesetzlicher Produkthaftung ist jegliche Haftung für Sachschäden, auch die der Vor- oder Zulieferer, auf solche Schäden beschränkt, die Verbraucher erleiden. Die erbrachten Leistungen und gelieferten Geräte bieten nur jene Sicherheit, die aufgrund von Zulassungsvorschriften, Betriebs- und Bedienungsanleitungen, Vorschriften des Lieferwerkes etc. und sonstigen gegebenen Hinweisen erwartet werden kann.

X. ZAHLUNG:

Für den Fall, dass keine gesonderte Zahlungsvereinbarung getroffen worden ist, sind Rechnungen bei Erhalt ohne Abzug fällig.
Wir sind berechtigt, nach Maßgabe des Fortschritts der Leistungserbringung Teilrechnungen zu legen. Die Abrechnung von Regie- und Zusatzarbeiten erfolgt bei Beendigung ohne Rücksicht auf allfällige Zusatzvereinbarungen hinsichtlich des Hauptvertrages, wobei wir auch bei Regie- und Zusatzarbeiten zur Legung von Teilrechnungen berechtigt sind.
Bei Zahlungsverzug des Auftraggebers, auch mit Teilleistungen, sind wir berechtigt, Zinsen in Höhe von 12 % sowie außergerichtliche Mahn- und Inkassospesen in angemessener Höhe zu berechnen.
Skonto kann nur in Anspruch genommen werden, wenn er ausdrücklich vereinbart wurde und nur dann, wenn sämtliche fälligen Zahlungen innerhalb der Zahlungsfrist bei uns eingelangt sind.
Unrechtmäßig vorgenommene Preisabstriche führen zum Verlust des gesamten Skontos und sämtlicher Preisnachlässe.
Bei Zahlungsverzug sind wir darüber hinaus berechtigt, die Erbringung aller weiteren Lieferungen und Leistungen von der Vorauszahlung bzw. Bestellung bankmäßiger Sicherheiten abhängig zu machen.

XI. EIGENTUMSVORBEHALT:

Alle gelieferten und übergebenen Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung unser Eigentum. Gerät der Auftraggeber in Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die in unserem Vorbehaltseigentum stehenden Waren ohne Verständigung oder Zustimmung des Auftraggebers zu verwerten, ohne dass dies einem Rücktritt vom Vertrag gleichzusetzen ist, wobei alle hieraus entstehenden Mehrkosten der Auftraggeber trägt, ihm aber auch ein diese Kosten allenfalls übersteigender Verwertungserlös gutgeschrieben wird und die Restforderung vermindert.

XII. NICHTIGKEIT EINZELNER KLAUSELN:

Sollten einzelne Bestimmungen dieser Vertragsbedingungen unwirksam sein, so lässt dies die anderen Klauseln unberührt.

XIII. GERICHTSSTAND:

Sämtliche Streitigkeiten aus dem Vertrag werden im ordentlichen Gerichtswege beim sachlich zuständigen Gericht in Graz ausgetragen.
Es steht uns jedoch frei, abweichend davon das örtlich und sachlich zuständige Gericht des Landes oder Staates, in dem unser Vertragspartner seinen Geschäftssitz hat, unser Klagebegehren einzubringen.
Es gilt ausschließlich österreichisches Recht.

XIV. SGU (Sicherheits-, Gesundheits- und Umweltschutz):

Alle gelieferten Waren, Geräte, Maschinen, etc. müssen den geltenden Sicherheitsvorschriften (z.B. CE-Kennzeichnung, EN, ÖNORM,...) entsprechen. Die Ausführung sämtlich gelieferter Produkte muss möglichst umweltschonend sein.

HANS HÖLLWART - Forschungszentrum für integrales Bauwesen AG
Innovationspark 1, A-8152 Stallhofen, Telefon: +43 (0) 3142/23 711-0, Fax: +43 (0) 3142/23 711-29, E-Mail: office@fibag.at, www.fibag.at
Raiffeisen Landesbank Oberösterreich, Kto.-Nr.: 2.657.302, BLZ 34000, IBAN: AT213400000002657302, BIC-swift Code: RZ00AT2L, UID: ATU62967445, FN: 285223 x

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